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Reform der Pflegeversicherung
Die Änderungen ab 01.07.2008
1. Beitragsanhebung
Der Beitragssatz steigt ab dem 01.07.2008 auf 1,9 %. Kinderlose zahlen 2,2 %.
2. Schnellere Begutachtung durch den MDK- §18 – SGB XI MDK Begutachtung
Begutachtungsfrist und Bescheid nach Antragsstellung spätestens innerhalb:
- von 5 Wochen soll eine Einstufung nebst Bescheid vorliegen
- von 2 Wochen bei Pflegezeitantrag aus der Häuslichkeit
- einer Woche bei einem Krankenhausaufenthalt in Verbindung mit einer anschließenden Weiterversorgung oder angekündigtem Pflegezeitantrag beim Arbeitgeber oder wenn der Antragsteller im Hospiz bzw. ambulant palliativ versorgt wird
3. Rentenversicherung der Pflegeperson - § 19 SGB XI
Der Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen wir auch während eines Urlaubs bis zu sechs Wochen von der Pflegeversicherung weiter gezahlt.
4. Rehabilitation für Pflegebedürftige verbessert - § 31 SGB XI Vorrang der Reha
Der MDK muss zukünftig präzise Angaben über geeignete, notwendige, zumutbare und im Einzelfall gebotene Leistungen der medizinischen Rehabilitation machen. Das kann z. B. Krankengymnastik oder Logopädie sein. Diese Aussagen gelten gegenüber der Krankenkasse als Antrag.
5. Pflegesachleistung § 36 SGB XI
| Pflegestufe | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 384 € | 420 € | 440 € | 450 € |
| Stufe II | 921 € | 980 € | 1040 € | 1100 € |
| Stufe III | 1432 € | 1470 € | 1510 € | 1550 € |
Die Härtfallregelung in Höhe von 1918 € bleibt unberührt
Gemeinsame Leistungsinanspruchnahme - § 36 Abs. 1 SGB XI Pflegesachleistungen
- Betreuungsleistungen werden zur neuen ambulanten Sachleistung
- Mehrere Pflegebedürftige können Pflege-, Betreuungs- undHauswirtschaftsleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen
- Flexiblere Inanspruchnahme von Pflege- und hauswirtschaftlichen Leistungen in Wohnformen ( z.B. WG, betreutes Wohnen ) oder Hausgemeinschaft, Nachbarschaft durch Zusammenfassen der Leistungen ( „Poolen“ )
6. Pflegegeld § 37 SGB XI
| Pflegestufe | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 205 € | 215 € | 225 € | 235 € |
| Stufe II | 410 € | 420 € | 430 € | 440 € |
| Stufe III | 665 € | 675 € | 685 € | 700 € |
7. Verhinderungspflege - § 39 SGB XI
| bisher | 01.07.2008 | 01.01.2010 | 01.01.2012 |
|---|---|---|---|
| 1432 € | 1470 € | 1510 € | 1550 € |
Die Wartezeit für die erste Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wurde von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Pflegebedürftige Kinder untehren könnenr 18 Ja zur Kurzzeitpflege auch in eine Behinderteneinrichtung oder eine andere kindgerechte Einrichtung gehen.
8. Tages- und Nachtpflege - § 41 SGB XI
Ab 01.07.2008 erhöht sich der Gesamtanspruch auf 150%, d.h. zusätzlich zur vollen Tages – und Nachtpflege gibt es bis zu 50% Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Umgekehrt können zusätzlich zum vollen Pflegegeld oder zur vollen Pflegesachleistung bis zu 50% Tages- und Nachtpflege zusätzlich in Anspruch genommen werden. Insgesamt gibt es nie mehr als 150% Gesamtleistung und immer nur maximal 100% einer Leistung.
Was bedeutet das für Sie?
Beispiel 1: Ambulante Sachleistung und Tagespflege
Das Beispiel zeigt, welche Leistungen es bis zum 30.06.2008 für die Kombination der Tagespflege und der ambulanten Sachleistung gibt und welche Beträge zukünftig insgesamt zur Verfügung stehen.
Kombination Tagespflege / Sachleistung ambulanter Pflege
| bisher | Sachleistung ambulant ab 07.2008 | 50% Tagespflege ab 07.2008 | Insgesamt ab 07.2008 | |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 384 € | 420 € | 210 € | 630 € |
| Stufe II | 921 € | 980 € | 490 € | 1470 € |
| Stufe III | 1432 € | 1470 € | 735 € | 2205 € |
Bespiel 2: Tagespflege und Geldleistung
Das Beispiel verdeutlicht, welche Leistungen es bis zum 30.06.2008 für die Kombination der Tagespflege und der Geldleistung gibt und welche Beträge hierfür zukünftig insgesamt zur Verfügung stehen.
Kombination Tagespflege / Pflegegeld für Pflegebedürftige
| bisher | Tagespflege 50% ab 07.2008 | Geldleistung 100% ab 07.2008 | Insgesamt ab 07.2008 | |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 205 € | 210 € | 215 € | 425 € |
| Stufe II | 410 € | 490 € | 420 € | 910 € |
| Stufe III | 665 € | 735 € | 675 € | 1410 € |
Beispiel 3: Kombination Sachleistungen ambulanter Pflege und § 45 SGB XI erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Das Beispiel verdeutlicht, welche Leistungen es bis zum 30.06.2008 für die Kombination der Sachleistung und der Leistung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45 b pro Monat gibt und welche Beträge hierfür zukünftig insgesamt zur Verfügung stehen. * Sachleistungsanteil zzgl. 1 / 12 nach § 45 SGB XI in Höhe von 460€ ( = 38,33€ )
Kombination Sachleistung ambulanter Pflege / § 45 b
| bisher | Sachleistung 100% ab 07.2008 | § 45 b SGB XI max. | Gesamt monatlich |
|
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 422,33 € | 420 € | 200 € | 620 € |
| Stufe II | 959,33 € | 980 € | 200 € | 1180 € |
| Stufe III | 1470,33 € | 1470 € | 200 € | 1670 € |
Wie Sie diesen Beispielsrechnungen entnehmen können, gibt es zukünftig noch mehr Möglichkeiten, Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen!
9. Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI
| Pflegestufe | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I und II | Die Beträge bleiben zunächst unverändert | |||
| Stufe III | 1432 € | 1470 € | 1510 € | 1550 € |
| Stufe III, Härtefall | 1668 € | 1750 € | 1825 € | 1918 € |
Erfolgreich aktivierende Pflege in Pflegeheimen soll zukünftig gefördert werden. Einrichtungen, denen es nach verstärkten aktivierenden und rehabilitierenden Bemühungen gelingt, den Pflegebedürftigen in eine niedrigere Pflegestufe einzustufen, erhalten einen einmaligen Geldbetrag von 1536€.
10. Mehr Zeit zur Organisation der Pflege - § 44a SGB XI und Pflegezeitgesetz ( PflegeZG)
- Nach § 44a übernimmt die Pflegekasse die Sozialversicherungsbeträge für Versicherte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen
- Bei Pflege durch Angehörige erhalten Beschäftigte – in Anlehnung an die Elternzeit – für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Rechtanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit
- Vorraussetzung ist eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bzw. mindestens Feststellung der Pflegestufe I
- Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern
- Eine teilweise Freistellung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden
- Die Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden
- Eine Sonderform unabhängig von der Betriebsgröße ist die kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage. Die sogenannte „ kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen werden.
11. Besondere Leistungen für Demenzerkrankte / § 45 SGB XI – Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 45a SGB XI - Berechtigter Personenkreis
- Begutachtung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege bzw. teilstationären Einrichtungen
- Altbegutachtungen haben Bestand
- Auch Personen der Pflegestufe 0 haben einen Anspruch
§ 45b SGB XI – zusätzliche Betreuungsleistungen
Anhebung des Betreuungsbetrages von bisher 460€ auf bis zu 2400€ jährlich
Stufenmodell:
- Stufe I bis zu 100€ monatlich ( Grundbetrag )
- Stufe II bis zu 200€ monatlich ( erhöhter Betrag )
Der Leistungsanspruch kann in das nachfolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden
- wird der Betrag von 460€ bis zum 01.07.2008 nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag bis zum 30.06.2009 übertragen werden.
- Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzung erfüllen, erhalten den Jahresbetrag anteilig
Beispiel:
- 460€ bis zum 01.07.2008 nicht verbraucht
- 1200€ ab 01.07.2008 für die 2. Jahreshälfte
- 1200€ für 1. Jahreshälfte 2009
= 2860 € im 1. Halbjahr 2009 zur Verfügung stehender Betrag!
Der Spitzenverband der Pflegekassen sollen bis zum 31.05.2008 Richtlinien über die Zuordnung zu den beiden Stufen erarbeiten.
Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden:
- Tages- und Nachtpflege ( auch Investitionskosten + Fahrtkosten )
- Kurzzeitpflege
- Besondere Leistungen von Pflegedienstes zur allgemeinen Anleitung und Betreuung
- Betreuungsleistungen nach Landesrecht § 45 c SGB XI
Zur Erstattung müssen Belege vorgelegt werden.
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